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GEGCheck
§71 GEG

65-%-EE-Pflicht: Was bedeutet das für Ihre Gebäude?

Seit 2024 müssen neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Hausverwaltungen bedeutet das: jede Heizungserneuerung muss vorab geprüft werden.

Was regelt §71 GEG?

§71 GEG schreibt vor, dass ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizungsanlage mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen muss. Die Regelung gilt nicht für Bestandsanlagen, die weiterlaufen — aber sobald eine neue Anlage eingebaut wird, greift die Pflicht.

Wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt gestaffelt nach der Größe der Kommune und dem Vorhandensein eines kommunalen Wärmeplans:

Ab 1.1.2024Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern ohne Wärmeplan
Ab 1.7.2026Alle übrigen Kommunen (nach Abschluss der Wärmeplanung)
AusnahmeHavarie-Ersatz: 3-Jahres-Übergangsfrist für Notfallersatz

Welche Heizungsarten erfüllen die 65-%-Pflicht?

  • Wärmepumpen (Luft/Wasser, Erd/Wasser) — gelten bei COP ≥ 2,5 als erfüllt
  • Fernwärme aus erneuerbaren Quellen oder Abwärmenutzung (Nachweis durch Wärmeversorger)
  • Biomasseheizungen (Pellets, Holzhackschnitzel) — je nach Zertifizierung
  • Hybridheizungen (z.B. Gas + Wärmepumpe) — wenn Erneuerbare-Anteil nachgewiesen ≥ 65 %
  • Wasserstoff-ready-Heizungen — nur mit verbindlicher H2-Netzplanung der Gemeinde

Was gilt als Ausnahme?

Gebäudeeigentümer über 80 Jahre können bei selbstgenutzten Einzel-/Zweifamilienhäusern einen Aufschub beantragen. Für Hausverwaltungen mit mehreren Objekten gilt diese Ausnahme in der Regel nicht — hier greift die 65-%-Pflicht beim Neubau oder Heizungsersatz uneingeschränkt.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen §71 GEG sind bußgeldbewehrt nach §108 GEG — bis zu 50.000 EUR pro Verstoß. Zuständig ist die zuständige Landesbehörde (i.d.R. Bauaufsicht). Hausverwaltungen haften zivilrechtlich gegenüber Eigentümern, wenn sie fehlerhaft beraten.

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