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§72 GEG

§72 GEG: Austauschpflicht für Heizkessel erklärt

Alte Öl- und Gaskessel dürfen nicht ewig betrieben werden. §72 GEG legt fest, welche Anlagen ausgetauscht werden müssen — und wann. Für Hausverwaltungen ist das ein zentrales Haftungsthema.

Was regelt §72 GEG?

§72 GEG verbietet den Betrieb von Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, wenn es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Diese Altkessel sind auszutauschen.

Welche Kessel sind betroffen?

Betroffen sind sogenannte „Konstanttemperaturkessel" (auch: Standardkessel), die vor dem 1. Januar 1994 eingebaut wurden und noch in Betrieb sind. Diese Anlagen sind technisch veraltet und verschwenden Energie durch dauerhaft hohe Vorlauftemperaturen.

Nicht betroffen sind: Niedertemperaturkessel, Brennwertgeräte sowie Heizkessel in Ein-/Zweifamilienhäusern, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden und bei denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits Eigentümer war.

Fristen und Eigentümerwechsel

Die Austauschpflicht gilt sofort beim Kauf einer Immobilie mit einem solchen Altkessel. Der neue Eigentümer hat nach §72 Abs. 3 GEG zwei Jahre Zeit, den Kessel auszutauschen. Hausverwaltungen und Makler haben eine Informationspflicht gegenüber Käufern.

Haftung für Hausverwaltungen

WEG-Verwalter und Mietverwaltungen, die einen §72-pflichtigen Kessel nicht melden oder dokumentieren, riskieren zivilrechtliche Haftung gegenüber Eigentümern und strafrechtliche Bußgelder nach §108 GEG.

Häufige Fragen zu §72 GEG

Ab wann muss ein alter Öl- oder Gaskessel ausgetauscht werden?

Ein Öl- oder Gaskessel, der älter als 30 Jahre ist und kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist, muss nach §72 GEG ausgetauscht werden. Die Pflicht greift spätestens bei einem Eigentümerwechsel.

Gilt die Austauschpflicht auch für Selbstnutzer?

Eigentümer, die ein Einfamilienhaus selbst bewohnen und am 1. Februar 2002 bereits Eigentümer waren, sind von der Austauschpflicht nach §72 Abs. 4 GEG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für neu erworbene Objekte.

Was passiert beim Kauf einer Immobilie mit alter Heizung?

Bei einem Eigentümerwechsel hat der neue Eigentümer 2 Jahre Zeit, einen bußgeldbewehrten Altkessel auszutauschen. Hausverwaltungen müssen Käufer auf diese Pflicht hinweisen.

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