Was regelt §72 GEG?
§72 GEG verbietet den Betrieb von Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, wenn es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Diese Altkessel sind auszutauschen.
Welche Kessel sind betroffen?
Betroffen sind sogenannte „Konstanttemperaturkessel" (auch: Standardkessel), die vor dem 1. Januar 1994 eingebaut wurden und noch in Betrieb sind. Diese Anlagen sind technisch veraltet und verschwenden Energie durch dauerhaft hohe Vorlauftemperaturen.
Nicht betroffen sind: Niedertemperaturkessel, Brennwertgeräte sowie Heizkessel in Ein-/Zweifamilienhäusern, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden und bei denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits Eigentümer war.
Fristen und Eigentümerwechsel
Die Austauschpflicht gilt sofort beim Kauf einer Immobilie mit einem solchen Altkessel. Der neue Eigentümer hat nach §72 Abs. 3 GEG zwei Jahre Zeit, den Kessel auszutauschen. Hausverwaltungen und Makler haben eine Informationspflicht gegenüber Käufern.
Haftung für Hausverwaltungen
WEG-Verwalter und Mietverwaltungen, die einen §72-pflichtigen Kessel nicht melden oder dokumentieren, riskieren zivilrechtliche Haftung gegenüber Eigentümern und strafrechtliche Bußgelder nach §108 GEG.