Zum Inhalt springen
GEGCheck
Haftung

Bußgelder nach §108 GEG: Was droht bei Verstößen?

GEG-Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Für Hausverwaltungen ist Compliance daher nicht nur eine Frage der Sorgfaltspflicht, sondern auch des Haftungsschutzes.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Bei konkreten Haftungsfragen wenden Sie sich an einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt.

Bußgeldtabelle nach §108 GEG (Überblick)

Betrieb eines §72-pflichtigen Altkessels

Verantwortlich: Eigentümer

bis 50.000 EUR

Einbau einer nicht GEG-konformen Heizung (§71)

Verantwortlich: Eigentümer / Installateur

bis 50.000 EUR

Kein Energieausweis bei Verkauf/Vermietung (§80)

Verantwortlich: Eigentümer / Verwalter

bis 15.000 EUR

Fehlender hydraulischer Abgleich (§60b)

Verantwortlich: Eigentümer

bis 10.000 EUR

Wie werden Verstöße festgestellt?

GEG-Verstöße werden in der Regel durch Schornsteinfeger (bei Heizungsanlagen), Bauaufsichtsbehörden (bei Neubauten und Sanierungen) oder im Rahmen von Energieausweis-Stichproben festgestellt. Anzeigen durch Mieter oder Käufer sind ebenfalls möglich.

Schutz für Hausverwaltungen

Hausverwaltungen können sich schützen durch:

  • Lückenlose Dokumentation aller Heizungsanlagen und Energieausweise
  • Schriftliche Information an Eigentümer über GEG-Pflichten (Nachweis per E-Mail oder Protokoll der Eigentümerversammlung)
  • Rechtzeitige Beauftragung von Fachbetrieben bei §72-pflichtigen Kesseln
  • Nutzung von Compliance-Software zur automatischen Fristenüberwachung

Häufige Fragen zu §108 GEG

Wie hoch sind die Bußgelder nach §108 GEG?

§108 GEG sieht Bußgelder bis zu 50.000 EUR je Verstoß vor. Die genaue Höhe hängt von der Art des Verstoßes, dem Verschulden und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen ab.

Wer ist für Bußgelder zuständig?

Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Landesbehörden, meist der Bauaufsicht oder einer vom Land bestimmten Behörde. Bund und Länder koordinieren die Vollzugspraxis.

Kann ein WEG-Verwalter persönlich für GEG-Verstöße haftbar gemacht werden?

Ja. WEG-Verwalter können zivilrechtlich gegenüber der WEG haften, wenn sie GEG-Pflichten nicht dokumentieren oder Eigentümer nicht rechtzeitig informieren. Ordnungswidrigkeitsrechtlich haften in erster Linie Eigentümer.

Fristen im Griff — Haftung vermeiden

GEGCheck überwacht alle relevanten GEG-Fristen für Ihr Portfolio automatisch und schlägt rechtzeitig Alarm.

Jetzt GEGCheck testen