Wie werden Verstöße festgestellt?
GEG-Verstöße werden in der Regel durch Schornsteinfeger (bei Heizungsanlagen), Bauaufsichtsbehörden (bei Neubauten und Sanierungen) oder im Rahmen von Energieausweis-Stichproben festgestellt. Anzeigen durch Mieter oder Käufer sind ebenfalls möglich.
Schutz für Hausverwaltungen
Hausverwaltungen können sich schützen durch:
- Lückenlose Dokumentation aller Heizungsanlagen und Energieausweise
- Schriftliche Information an Eigentümer über GEG-Pflichten (Nachweis per E-Mail oder Protokoll der Eigentümerversammlung)
- Rechtzeitige Beauftragung von Fachbetrieben bei §72-pflichtigen Kesseln
- Nutzung von Compliance-Software zur automatischen Fristenüberwachung
Häufige Fragen zu §108 GEG
Wie hoch sind die Bußgelder nach §108 GEG?
§108 GEG sieht Bußgelder bis zu 50.000 EUR je Verstoß vor. Die genaue Höhe hängt von der Art des Verstoßes, dem Verschulden und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen ab.
Wer ist für Bußgelder zuständig?
Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Landesbehörden, meist der Bauaufsicht oder einer vom Land bestimmten Behörde. Bund und Länder koordinieren die Vollzugspraxis.
Kann ein WEG-Verwalter persönlich für GEG-Verstöße haftbar gemacht werden?
Ja. WEG-Verwalter können zivilrechtlich gegenüber der WEG haften, wenn sie GEG-Pflichten nicht dokumentieren oder Eigentümer nicht rechtzeitig informieren. Ordnungswidrigkeitsrechtlich haften in erster Linie Eigentümer.